Darfst du nach positivem Schwangerschaftstest weitertrainieren und bis wann?

Der gesetzliche Mutterschutz beginnt mit 34+0 SSW, also sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin, und geht bis acht Wochen nach der Geburt. In dieser Zeit sind berufliche Tätigkeiten grundsätzlich untersagt. Eine Ausnahme kann es geben, wenn die Schwangere die Weiterbeschäftigung ausdrücklich wünscht. 

Da es keine Verpflichtung zur Mitteilung der Schwangerschaft gibt, ist es letztendlich die individuelle Entscheidung jeder Schwangeren, wann sie die Schwangerschaft bekannt gibt. Wenn du dich fit fühlst und gesund bist, kannst du zunächst weitertrainieren. Durch die hormonellen Veränderungen in der Frühschwangerschaft kann es zu Übelkeit bis hin zu wiederkehrendem Erbrechen, Müdigkeit, Kreislaufbeschwerden oder Brustspannen kommen. Jede Schwangerschaft verläuft aber individuell und manche Schwangeren merken (fast) gar nichts. Spätestens ab dem 2. Trimenon kommt es jedoch zu zunehmenden körperlichen Umstellungen, die ganz natürlich sind und vor allem das Herz-Kreislauf-System betreffen. Das Plasmavolumen, die Herzfrequenz und das Herzminutenvolumen steigen. Dies kann anfänglich zu Luftnot bei Belastung führen. Daher wäre aus medizinischer Sicht spätestens ab dem 2. Trimenon ein individueller Trainingsplan mit geringerer Intensität und regelmäßigen Pausen sowie deutlich reduziertem Krafttraining bei weiter erfolgendem Ausdauertraining zu empfehlen. Ab der zweiten Schwangerschaftshälfte wächst der Bauch deutlich. Daher sollte im Laufe des 2. Trimenons oder zu Beginn des 3. Trimenons ein betriebliches Beschäftigungsverbot laut §13 Mutterschutzgesetz durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber ausgesprochen werden. Sollte es medizinische Gründe geben, die eine weitere Berufstätigkeit während der Schwangerschaft ausschließen (z.B. drohende Fehl- oder Frühgeburt oder Erkrankungen, die durch die Schwangerschaft verschlechtert werden, z.B. ein Bluthochdruck), kann jede approbierte Ärztin/jeder approbierte Arzt während der gesamten Schwangerschaft ein medizinisches Beschäftigungsverbot laut §16 Mutterschutzgesetz aussprechen. Hierbei wird das partielle Beschäftigungsverbot (gilt nur für bestimmte Tätigkeiten oder eine bestimmte Dauer der beruflichen Tätigkeit, z.B. nicht mehr als 4 h täglich) vom kompletten Beschäftigungsverbot unterschieden. In der Praxis wird das Beschäftigungsverbot in der Regel von der die Schwangerschaft betreuenden Frauenärztin oder dem betreuenden Frauenarzt ausgesprochen.

Wichtig zu Wissen: 

Während der Schwangerschaft besteht durch den erhöhten Estrogen-Spiegel im Blut ein erhöhtes Risiko für Bänder-Verletzungen. Dies sollte im individuellen Trainingsplan berücksichtigt werden.

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