Bezahlt mein Gehalt der Verein oder woher bekomme ich ein Einkommen?

Während des Mutterschutzes, also ab der 34+0 SSW bis acht Wochen nach der Geburt, zahlt die gesetzliche Krankenkasse das Mutterschaftsgeld. Dieses beträgt maximal 13 € am Tag. Die Arbeitgeber(innen) zahlen jedoch einen Zuschuss, damit die Schwangeren das volle Nettoeinkommen in der gleichen Höhe wie vor Beginn des Mutterschutzes erhalten. Die private Krankenversicherung zahlt in der Regel kein Mutterschaftsgeld. Es kann jedoch beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) eine einmalige Zahlung von bis zu 210 € für die gesamte Zeit des Mutterschutzes beantragt werden. Zusätzlich zu dieser Zahlung vom BAS erhalten privat versicherte Schwangere für die Zeit des Mutterschutzes einen Zuschuss der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers, der dem Nettoarbeitsentgelt abzüglich 13 € pro Tag entspricht. Bei einem betrieblichen oder medizinischen Beschäftigungsverbot wird das volle Gehalt weitergezahlt. Die Zahlung übernimmt die Umlagekasse U2, die von den Berufsgenossenschaften und Krankenkassen finanziert wird und in die die Arbeitgeber(innen) einzahlen. Der Beitrag erhöht sich für die Arbeitgeber(innen) jedoch nicht, wenn sie eine angestellte Schwangere im Beschäftigungsverbot haben.

Ab der Geburt des Kindes wird für zwölf Monate das Elterngeld gezahlt. Es beträgt ca. 65 % des vorherigen Nettoeinkommens, jedoch maximal 1 800 €. Zudem wird es nur gezahlt, wenn beide Elternteile in den letzten zwölf Monaten nicht mehr als 175 000 € brutto und Alleinerziehende nicht mehr als 150 000 € brutto verdient haben. Die Einkommensgrenze wurde 2024 und 2025 abgesenkt. Das Elterngeld muss digital oder als Formular bei der Familienkasse des Landes des Hauptwohnsitzes unter Vorlage der Gehaltsbelege der letzten zwölf Monate beider Eltern beantragt werden. Zudem wird ab der Geburt des Kindes monatlich das Kindergeld gezahlt, wenn es vorher bei der Familienkasse digital oder schriftlich beantragt wurde. Es beträgt aktuell 255 €. Nach der Geburt gibt es zudem einen Kinderfreibetrag (dieser beträgt aktuell maximal 9 600 € für beide Eltern) und einen geringeren Beitrag zur Pflegeversicherung.

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